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© Gemeinde Üchtelhausen
 
Bauland zu verkaufen

Vertragsbedingungen zum Erwerb eines Baugrundstücks von der Gemeinde Üchtelhausen

  1. Der Kaufpreis wird nach zwei Preismodellen ausgezeichnet. Einheimische erhalten bei der Gemeinde Üchtelhausen einen Rabatt, da diese sich bereits durch Einkommensteueranteile und andere Beiträge und Umlagen an der bestehenden Infrastruktur in der Gemeinde beteiligt haben. Für auswärtige Bauinteressenten wurde der Verkaufspreis so kalkuliert, dass die durch die Erschließung entstandenen Kosten gedeckt sind. Im Kaufpreis sind die Kosten für das Grundstück und die Erschließung enthalten. Die Erschließungskosten umfassen folgende Bauleistungen:

a.      Herstellung der Straßen und Gehwege

b.      Herstellung des Straßenbegleitgrüns und der Baugebietseingrünung, soweit diese nicht auf den Baugrundstücken liegen.

c.      Herstellungskosten des Kanals mit Anschlußstück bis ca. 1 m in das Baugrundstück einschließlich Herstellungsbeitrag Kanal

d.      Herstellungs- und Rohrnetzkostenbeiträge zur Wasserversorgung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beiträge zur Wasserversorgung und Entwässerung nach der größtmöglichen Bebauung laut Bebauungsplan errechnet wurden. Werden diese Höchstgrenzen durch ein beitragspflichtiges Gebäude überschritten, sind die Kosten des höheren Beitrags durch den neuen Grundstückseigentümer zu tragen. (Gilt für die Bauplätze im Gemeindeteil Ebertshausen nicht; siehe unten)

e.      Nicht enthalten sind die Baukosten für den Stromanschluß des Grundstücks. Diese Kosten fallen grundsätzlich erst nach Bebauung des Grundstücks an und werden vom Überlandwerk Unterfranken mit den neuen Grundstückseigentümern abgerechnet.

Eine Erhöhung des Kaufpreises bzw. Einforderung weiterer Kosten nach Abschluß der Erschließungsarbeiten erfolgt durch die Gemeinde Üchtelhausen nicht! Ansprüche anderer Erschließungsträger und gemeindliche Ansprüche aus zukünftigen Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.

2.      Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von 5 Jahren nach Beurkundung des Rechtsgeschäfts das erworbene Grundstück mit einem Wohngebäude bezugsfertig zu bebauen. Kann der Käufer diese Frist nicht einhalten, wird das Grundstück auf die Gemeinde zum Verkaufspreis zurückübertragen. Die von der Gemeinde beabsichtigte Rückübertragung nach Ablauf der o.g. Frist wird dem Käufer per Einschreiben mitgeteilt. Äußert sich dieser in angemessener Frist nicht, wird die Gemeinde bereits bei der Beurkundung des Grundstückskaufs ermächtigt, die Rückübertragung auch ohne den Käufer durchzuführen.   
Die Kosten der Rückübertragung gehen zu Lasten des Käufers. Im Falle der Rückübertragung werden von der Gemeinde Üchtelhausen die angefallenen und nachweisbaren Erschließungskosten erstattet.

3.       Das Baugrundstück darf nicht ohne Zustimmung der Gemeinde Üchtelhausen weiterverkauft werden. Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn das Grundstück zum ursprünglichen Preis veräußert werden soll. Die unter 2. genannte Bebauungspflicht bleibt von einem Verkauf des Grundstücks unberührt und beginnt nicht neu!

Der Kaufpreis ist innerhalb von vier Wochen nach Beurkundung des Verkaufs zur Zahlung fällig. Die Kosten der Beurkundung einschließlich Notariatsgebühren, Grundbuchfortschreibung und Grunderwerbssteuer sind vollständig vom Käufer zu tragen. Die Gemeinde Üchtelhausen behält sich vor, bei Zahlungsverzug den Kaufvertrag einseitig aufzulösen.      
Die endgültige Abrechnung kann ggf. erst nach Vorliegen der amtlichen Vermessungsdaten erfolgen.



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